EUGH-Urteil: Keine Umsatzsteuer für Bitcoin-Umtausch

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Das Bitcoin-Netzwerk entstand 2009 und hat seither bereits einige Höhen und Tiefen erlebt.

Die virtuelle Währung „Bitcoin“ hat im Internet längst große Bekanntheit erlangt, auch wenn rechtlich noch vieles unklar ist. Der Status von Bitcoins könnte immer noch irgendwo zwischen anerkanntem Zahlungsmittel und einer Art Tauschware eingeordnet werden.

Bitcoins unterscheiden sich jedenfalls von klassischen Währungen, die unter staatlicher Aufsicht stehen und dazu oft in Form von Geldscheinen oder Münzen greifbar sind. Aber rechtfertigt das auch eine unterschiedliche steuerliche Behandlung?

Umstrittene Einordung der Online-Währung

Es handelt sich hier keineswegs nicht nur um theoretische Fragen: Je nachdem, wie Bitcoins zu bewerten sind, hat das für alle, die damit Geschäfte machen, unter Umständen erhebliche finanzielle Auswirkungen.

Der reine Umtausch von Zahlungsmitteln, also von Banknoten in Münzen oder umgekehrt, auch in andere Währungen, ist nämlich grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Wird dagegen das Geld in Waren oder Dienstleistungen „umgetauscht“, wie beispielsweise bei jedem normalen Einkauf, verdient der Staat daran regelmäßig in Form der erhobenen Umsatzsteuer mit.

Klassische Währungen in Bitcoins tauschen

Ein schwedischer Unternehmer wollte das genauer wissen. Er plante nämlich ein Dienstleistungsangebot, das den Umtausch von Bitcoins in klassische Währungen und umgekehrt zum Ziel hatte. Für seine Kalkulation war es natürlich immens wichtig, zu wissen, ob die geplanten Transaktionen mehrwertsteuerpflichtig sein würden oder nicht.

Der Mann wandte sich also an schwedische Behörden, die allerdings nicht für eine abschließende Klärung sorgen konnten. Stattdessen landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens sein Urteil sprach.

Umsätze im Sinne der europäischen Richtlinie

Die Richter entschieden zunächst, dass die von dem Schweden geplanten Geschäfte als Dienstleistungen gegen Entgelt einzuordnen sind. Diese unterfallen damit auch der europäischen Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

In Artikel 135 Absatz 1 sieht die Richtlinie ausdrücklich Ausnahmen von der sonst üblichen Besteuerung vor, z. B. für Umsätze, die sich nur auf Devisen, Banknoten und Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel beziehen. Bitcoins sind – anders als die staatlich anerkannten und regulierten Währungen – aber gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Steuerbefreiung wie für gesetzliche Zahlungsmittel

Trotzdem sind sie ebenso zu behandeln, meinten die EuGH-Richter in Luxemburg. Schließlich gehe es um den Zweck der entsprechenden Steuerbefreiung. Der wiederum sei die auch grenzüberschreitend einheitliche Behandlung von Finanzgeschäften.

Würde man Bitcoins hier ausnehmen, könnte der Zweck der Richtlinie nicht mehr vollständig erreicht werden. Folglich muss auch der Umtausch klassischer Währungen in Bitcoins und umgekehrt auch umsatzsteuerfrei blieben.

Fazit: Bitcoins haben inzwischen auch Einfluss auf die reale Wirtschaftswelt gewonnen. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die Onlinewährung zumindest umsatzsteuerlich den klassischen gesetzlichen Zahlungsmitteln weitgehend gleichstellt. Ob sich Bitcoins aber zu einer dauerhaft beständigen und stabilen Währung entwickeln werden, ist dagegen eine andere Frage.

(EuGH , Urteil v. 22.10.2015, Az.: C-264/14)

(ADS)

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