Firmengründung in allen 50 Bundesstaaten der USA über das Portal emskg.de

Das amerikanische Rechtssystem

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e|m|s Unternehmensberatung

Das auf Firmengründung im Ausland spezialisierte Unternehmen e|m|s Unternehmensberatung GmbH & Co. KG berichtet an dieser Stelle immer wieder von aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen in den USA für geneigte Unternehmensgründer.
Unabhängig vom jeweiligen wirtschaftlichen Klima muss sich jeder geneigte Gründer früher oder später mit dem Wesen des US-amerikanischem Rechtssystems befassen.
Stereotypisch denkend fallen den meisten Menschen bei dem Stichwort „US Rechtsystem“ wohl zunächst horrende Schadensersatzsummen sowie drakonische Strafmaßnahmen ein.

Wie sieht es in den USA aber tatsächlich im Unternehmeralltag aus?

Grundlagen und Entwicklung

Aufgrund der Geschichte der USA basierte das Recht der USA zunächst entscheidend auf dem des britischen Common Law. Seit Erringen der Unabhängigkeit von der britischen Krone (Stichwort „Independence Day“) hat sich das amerikanische Recht derart verselbständigt und autonom entwickelt, dass die beiden Rechtssysteme in der Moderne nunmehr durchaus verschieden sind. Ein Prinzip der bindenden höchstrichterlichen Entscheidungen, welches sich bis heute fortgesetzt hat, ist das der sogenannten „Stare Decisis“ Entscheidungen. Im Rahmen solcher richterlichen „Stare Decisis“ Entscheidungen können US-Richter Urteile mit Präjudizienbindung fällen, wodurch die Grundsätze solcher Urteile selbst Bestandteil geltenden Rechts werden. Grob gesagt, wirken die Richter in den USA somit an der Weiterentwicklung des Rechts unmittelbar mit. Ein Faktor, der gerade für deutsche Unternehmer, die doch von zu Hause aus eine „gewisse Rechtssicherheit“ gewohnt sind, oftmals etwas gewöhnungsbedürftig ist.

Das Delikts- und das Vertragsrecht in den USA

Zwei Rechtsgebiete, die wohl für die meisten geplanten Unternehmensgründungen relevant sein dürften, sind das Deliktsrecht (Recht der Unerlaubten Handlungen wie z.B. Verursachung von Körper- oder Gesundheitsschäden) und, offensichtlich, das Vertragsrecht. In Deutschland sind beide Rechtsmaterien im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, wonach diese Regelungen bundesweit gelten. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch regelt sich in Deutschland danach grundsätzlich stets nach denselben Regelungen, unabhängig davon, ob sich die Parteien in Sachsen oder Baden-Württemberg befinden. Nicht so in den USA. Grundsätzlich werden diese Materien autark auf bundesstaatlicher Ebene geregelt. Eine Schadensersatzklage aufgrund eines fehlerhaften Vertragsgegenstands kann also in Nebraska ganz anderen rechtlichen Regelungen unterworfen sein, als etwa in Kalifornien.
Das Einheitliche Handelsgesetz („Uniform Commercial Code“)
Um den geschäftlichen Alltag zu erleichtern ist das Vertragsrecht in den USA gerade im kaufmännischen Bereich über die Jahre hinweg jedoch zunehmend standardisiert worden. Das Einheitliche Handelsgesetz (der sogenannte „Uniform Commercial Code“) gilt nunmehr für viele Bereiche (z.B. hinsichtlich des Verkaufs im Warenverkehr) bundesweit, was vor allem aus unternehmerischer Sicht durchaus begrüßenswert sein sollte.

Ausblick

Auch wenn das amerikanische Rechtsystem zunächst aus deutscher Sicht etwas undurchsichtig und kompliziert anmuten mag, muss sich der geneigte Gründer hiervon nicht abschrecken lassen. Lassen Sie sich hinsichtlich der konkreten Bestimmungen von ihrem Rechtsbeistand entsprechend beraten.

Für etwaige Gründungsfragen in den USA steht Ihnen das Unternehmen e|m|s Unternehmensberatung u.a. auch unter www.emskg.de oder dem Blog http://firmengruendung-in-den-usa.de gerne zur Verfügung. Bildquelle:kein externes Copyright

Seit 1996 gründet und verwaltet die e|m|s Unternehmensberatung US-Gesellschaften in allen 50 Staaten der USA. Die langjährige Erfahrung in diesem Geschäft macht Ihnen den Einstieg in den US-Markt sehr viel einfacher. e|m|s Unternehmensberatung gründet US-Aktiengesellschaften (US Corporation) oder Limited Liability Companies (LLC) in allen 50 Bundesstaaten der USA, falls gewünscht auch binnen 48 Stunden.

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