Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen

Was sollen Anleger tun?

Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Röhlke Rechtsanwälte in Berlin

Krankheiten sind ansteckend? – Nach Bekanntwerden der Liquidationspläne der FCM Capital Management KG hat nun auch die FCT Capital Trust KG ihren Anlegern den Wunsch nach Auflösung mitgeteilt. Der erste Schock für die Anleger der FCM Capital Management KG, früher unter dem Namen Fondax Capital Management KG bekannt noch nicht verdaut, kommt der nächste Schock hinterher. Damit sind die beiden ursprünglich noch unter dem Markennamen FONDAX aufgetretenen Gesellschaften wirtschaftlich gescheitert. Ratlosigkeit unter den Anlegern und oftmals betroffenen Familien der Fondax-Gesellschaften greift um sich, wie kann weiterer Schaden eingegrenzt werden? Für die betroffenen Anleger stellen sich nun verunsicherte Fragen nach dem weiteren Vorgehen. Ein Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von „Fondax“-Mandanten vertritt.
Frage: Herr Röhlke, die beiden ehemaligen Fondax-Gesellschaften der AKTONA-Gruppe wollen sich auflösen. Was bedeutet diese Liquidation für die Anleger?

Rechtsanwalt Röhlke: Das Liquidationsverfahren dient hauptsächlich fünf Aufgaben:
1.zunächst ist eine Bilanz aufzustellen,
2. dann sind alle laufenden Geschäfte zu beenden,
3. verbleibende Forderungen einzuziehen,
4. die Schulden zu begleichen,
5. das restliche Vermögen zu versilbern und zu verteilen.
Nur wenn nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch Vermögen verbleibt, kann es zu einer Auszahlung an die Anleger kommen.

Frage: Ist die Auszahlung so hoch wie die getätigten Einlagen?

Rechtsanwalt Röhlke: Ich halte das für ausgeschlossen. Die Einlagen der Anleger sind schon zu einem guten Teil für die Vertriebskosten abgeflossen und nur zu einem geringen Teil vermögensbildend angelegt. Nur dieser geringe Teil wird anteilig an die Anleger nach Begleichung der Schulden ausgezahlt.

Frage: Besonders bitter für die betroffenen Anleger und deren Familien wäre, wenn sie nochmal zur Kasse bitten würden. Müssen die Anleger noch damit rechnen, Geld nachschießen zu müssen?

Rechtsanwalt Röhlke: Im rechtlichen Sinne nicht: Nachschußpflicht bedeutet rechtlich, dass mehr gezahlt werden muss, als ursprünglich vereinbart. Dafür ist ein besonderer Gesellschaftsbeschluß nötig. Aber im landläufigen Sinne kann es tatsächlich zu einer Nachschußpflicht kommen.

Frage: Wie das?

Rechtsanwalt Röhlke: Bei der Liquidation sind sämtliche Forderungen der Gesellschaft fällig zu stellen und einzufordern. Dazu können auch die ursprünglichen Einlageverpflichtungen zählen, wenn der Anleger etwa Entnahmen bekommen hat, die keinen Gewinn darstellten oder aber die Einlage in Raten zu zahlen hatte und damit noch nicht fertig war. Entscheidend ist, ob das jeweilige Kapitalkonto der Anleger einen negativen Stand hat. Dann besteht laut Prospekt eine Ausgleichspflicht.

Der Haken dabei: den Stand des Kapitalkontos kennen die Anleger nicht. Dieses Konto besteht nicht nur aus dem sogenannten Einlagenkonto, über das die Anleger von den Fondax-Gesellschaften manchmal informiert wurden, es besteht auch aus dem Gewinn- und Verlustkonto. Kaum einer unserer Mandanten wurde von den Fondax-Gesellschaften über den Stand dieses Kontos informiert.

Frage: Bestehen Chancen für die Anleger der Fondax-Gesellschaften – Was passiert bei negativem Kapitalkonto?

Rechtsanwalt Röhlke: Der Liquidator ist an sich gehalten, die Rückstände einzuklagen. Alle Maßnahmen, die zum Einzug von Forderungen zweckdienlich sind, zählen ja zu den Aufgaben der Liquidatoren, und dazu gehört notfalls auch eine Klage. Solche Klagen sind derzeit bei vielen Fonds erhoben, die in Liquidation sind.

Frage: Muss es dazu kommen?

Rechtsanwalt Röhlke: Das ist schwer einzuschätzen. Einige Fondsgesellschaften scheinen mehr Vermögen zu haben, als offene Verbindlichkeiten. Diese können ihre Schulden vielleicht aus dem eigenen Vermögen zahlen und müssen nicht auf die betroffenen Anleger zurückgreifen. Außerdem scheint es insgesamt recht wenige Entnahmen der Anleger bei den Fondax-Gesellschaften gegeben zu haben, so dass die Kapitalkonten nicht notwendig negativ sein müssen. Unserer Meinung nach muss die Liquidation nicht unbedingt nachteilig für die Anleger sein, nach dem Motto: Lieber ein Ende mit Schrecken.

Frage: Was sollen die Anleger der Fondax-Gesellschaften tun? Sie raten den Anlegern also zur Zustimmung?

Rechtsanwalt Röhlke: Nicht in dieser Allgemeinheit. Es muss jeder Fall einzeln geprüft werden. In jedem Fall aber raten wir davon ab, zur Liquidatorin die AKTONA Vermögensverwaltung KG zu wählen. Hier soll der Bock zum Gärtner, oder besser der Henker zum Totengräber, gemacht werden. Wir würden einen neutraleren Liquidator vorziehen, zumal viele unserer Mandanten gegen die AKTONA KG bereits wegen falscher Prospektierung und mangelhafter Aufklärung vor Vertragsabschluss klagen.

Frage: Stichwort Klage: Können geschädigte Anleger der Fondax-Gesellschaften die ihnen verbleibenden Schäden einklagen?

Rechtsanwalt Röhlke: Wir raten, nachdem wir den Einzelfall geprüft haben, häufig unseren betroffenen Anlegern zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Gründungsgesellschafter der FONDAX-Fonds, also der AKTONA KG und der Treuhandgesellschaft sowie gegen die Vertriebsgesellschaften oder Vermittler. Diesen können dann bei einem gerichtlichen Erfolg die Ansprüche auf den Liquidationserlös abgetreten werden. Unseren Erfahrungen sollten die betroffenen Anleger und ihren Familien ihre Möglichkeiten Ansprüche geltend zu machen von einem qualifizierten Rechtsanwalt für Kapitalanlagenrecht individuell prüfen lassen, um weiteren Schaden abzuwenden.

V.i.S.d.P.:

Georg Mikas
Dipl.-Ing. Redakteur
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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