Personenbedingte Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates – nachwirkender Kündigungsschutz

Eine ordentliche Kündigung eines Programmierers kann sozial gerechtfertigt sein, sofern das Fehlen oder der Mangel an Programmierkenntnissen im Nachhinein festgestellt wird.
Ein nachwirkender Kündigungsschutz greift für den Betroffenen grundsätzlich nur dann, wenn er als Ersatzmitglied des Betriebsrates tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG,

Fall:

Der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall wurde über längere Zeit für Projekte unterschiedlicher Art eingesetzt, bei denen es jedoch nicht um Programmiertätigkeiten ging. Später sollte er seine Beschäftigung dann wieder im Programmierbereich ausüben. In der Folge ergab jedoch ein von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten, dass dem Programmierer die erforderliche fachliche Qualifikation für die geschuldeten Tätigkeiten fehlte. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin eine ordentliche Kündigung aus.

Entscheidung des Gerichtes:

Wie auch die vorherigen Instanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Programmierers abgewiesen. Ein in der Person des Klägers liegender Grund sei mit den mangelhaften Kenntnissen gegeben. Obwohl Tätigkeiten in anderen Bereichen jahrelang von diesem vertragsgemäß ausgeführt worden waren, konnte der Kläger seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllen. Nach Ansicht des BAG stehe allerdings noch die Prüfung aus, ob der Programmierer bei anderen Projekten hätte eingesetzt werden können.
Für den Betroffenen als Ersatzmitglied des Betriebsrates greife darüber hinaus auch kein Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, da er zwar automatisch in den Betriebsrat nachgerückt sei, dies allerdings nicht zur Begründung von nachwirkendem Kündigungsschutz geführt habe, da er in der Vertretungszeit tatsächlich keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hatte.

Fazit:

Aus dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ergibt sich also klarstellend, dass eine ordentliche Kündigung auch dann möglich ist, wenn über Jahre hinweg andere als die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten im Beruf ausgeführt worden sind, aber tatsächlich die im Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse nicht erbracht wurden. Das Protokollieren und Nachweisen solcher fehlenden Kenntnisse dürfte sich in der Praxis jedoch mitunter schwierig gestalten.
Darüber hinaus ist zu beweisen, dass eine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Eine ordentliche Kündigung kann erst dann Erfolg haben, wenn dies alles erfolgreich vorgetragen und bewiesen werden kann.
Außerdem bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu § 15 KSchG dahingehend, dass rein fiktive, tatsächlich aber nicht ausgeübte Tätigkeiten eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrates einen nachwirkenden Kündigungsschutz nicht auslösen.

15.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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